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Spectralreisen e.V.
ist die juristische Struktur von YOUNGTOUR Jugendreisen und Spectral
Klassenfahrten. Im folgenden die aktuelle Satzung in Fassung vom
31.01.1997.
Satzung
Spectral
Kinder- und Jugendreisen e.V.
(
Fassung vom 31.1.1997)
§1
Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein
führt den Namen ‘ Spectral
Kinder- und Jugendreisen ’ und
soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach dem
Eintrag führt er den Zusatz ‘e.V.’.
(2) Der Verein hat seinen
Sitz in Köln.
(3) Das Geschäftsjahr des
Vereins ist das Kalenderjahr.
§
2 Zweck des Vereins.
(1)
Zweck des Vereins ist die Förderung von Kindern und
Jugendlichen aus allen sozialen Schichten. Dieser Zweck wird verwirklicht
insbesondere durch die Organisation und Durchführung von Kinder
- und Jugenderholungsmaßnahmen. Der Verein verfolgt ausschließlich
und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts ‘Steuerbegünstigte
Zwecke’ der Abgabenordnung 1977 in der jeweils gültigen Fassung.
(2)
Bei der Verfolgung der Vereinszwecke verhält sich
der Verein parteipolitisch, konfessionell und rassisch neutral.
(3)
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht
in erster Linie eigenwirtschftliche Zwecke.
(4)
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen
Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer
Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins
erhalten.
(5)
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck
des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden.
§
3 Organe des Vereins
Organe
des Vereins sind:
a.)
die
Mitgliederversammlung
b.) der Vorstand
§
4 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Der Erwerb der Mitgliedschaft
steht sämtlichen volljährigen Personen, soweit sie im Besitz der
bürgerlichen Ehrenrechte sind, Interesse am Vereinszweck haben und
keinen sonstigen entgegenstehenden gesetzlichen Regelung unterliegen,
offen.
(2) Wer die Mitgliedschaft
erwerben will, hat ein schriftliches Aufnahmegesuch an den Vorstand
zu richten. Der Antrag soll den Namen, den Beruf und die Anschrift
des Antragstellers enthalten.
(3) Über die Aufnahme entscheidet
der Vorstand.
(4) Die Aufnahme kann ohne
Angabe von Gründen abgelehnt werden.
§
5 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet:
a)
mit
dem Tod des Mitglieds;
b)
durch
freiwilligen Austritt;
c)
durch
Ausschluß aus dem Verein;
(2) Der Austritt erfolgt durch
schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist unter Wahrung
der Kündigungsfrist von drei Monaten jederzeit möglich.
(3) Ein Mitglied kann aus
dem Verein ausgeschlossen werden, wenn das Mitglied den Vereinsinteressen
zuwiderhandelt. Über den Ausschluß beschließt der Vorstand. Vor
Ausschluß ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich vor dem Vorstand
zu rechtfertigen. Der Beschluß über den Ausschluß ist zu begründen
und dem Mitglied mittels eingeschriebenem Brief bekanntzumachen.
Gegen den Ausschließungsbeschluß des Vorstandes steht dem Mitglied
das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung
zu. Die Berufung ist innerhalb einer Frist von einem Monat
ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses
beim Vorstand einzulegen. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt,
so hat der Vorstand innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung
zur Entscheidung über die Berufung einzuberufen. Macht das Mitglied
von dem Recht der Berufung gegen den Ausschließungsbeschluß keinen
Gebrauch oder versäumt es die Berufungsfrist, so unterwirft es sich
damit dem Ausschließungsbeschluß mit der Folge, daß die Mitgliedschaft
als beendet gilt.
§
6 Der Vorstand
(1)
Der
Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretende
Vorsitzenden, dem Kassenwart, dem Schriftführer und einem Beisitzer.
(2)
Vorstand
im Sinne des § 26 BGB ist der Vorsitzende und sein Stellvertreter.
Beide sind nur zusammen vertretungsberechtigt.
(3)
Die
Amtszeit des Vorstandes beträgt 3 Jahre. Die jeweils amtierenden
Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit solange im
Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind.
(4)
Der
Vorstand kann für seine Amtszeit einen Geschäftsführer und einen
Stellvertreter bestellen.
(5)
Dem
Vorstand obliegt insbesondere:
a)
Vorbereitung
der Mitgliederversammlung;
b)
Einberufung
der Mitgliederversammlung;
c)
Ausführung
der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
d)
Aufstellung
des Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr;
e)
Erstellung
eines Jahresberichts;
f)
Koordinierung
aller Maßnahmen;
g)
Abschluß
und Kündigung von Arbeitsverträgen.
§
7 Vorstandssitzungen
(1) Der Vorsitzende beruft
den Vorstand nach Bedarf, mindestens jedoch zweimal jährlich schriftlich
oder fernmündlich unter der Angabe der Tagesordnung zur Sitzung
ein. Es ist eine Einberufungsfrist von drei Tagen einzuhalten.
Er muß ihn einberufen, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder
dies fordern. Der Vorstand kann nach seinem Ermessen weitere Personen
zu seinen Sitzungen beratend hinzuziehen.
(2) Der Vorstand ist beschlußfähig,
wenn mindestens mehr als die Hälfte seinen Mitglieder anwesend sind.
Seine Entscheidungen trifft er durch Mehrheitsbeschluß. Bei Stimmengleichheit
gelten Anträge als abgelehnt.
(3) Bei Eiledürftigkeit können
Beschlüsse des Vorstandes auch schriftlich oder mündlich gefaßt
werden, sofern mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder zustimmt.
§
8 Die Mitgliederversammlung
(1) Oberstes Organ des Vereins
ist die Mitgliederversammlung. Einmal im Jahr soll eine ordentliche
Mitgliederversammlung durchgeführt werden. Der Vorstand muß weitere
Mitgliederversammlungen einberufen, wenn das Vereinsinteresse es
erfordert.
(2) Die Einladung mit der
Tagesordnung hat durch den Vorstand schriftlich mindestens 14 Tage
vor dem Versammlungstermin zu erfolgen.
(3) Eine außerordentliche
Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn 1/4 der Vereinsmitglieder
es schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand
verlangt. (Vergleiche §§ 36,37 BGB)
(4) Eine satzungsgemäß einberufene
Mitgliederversammlung ist
ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Vereinsmitglieder
immer beschlußfähig. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden,
soweit Gesetze oder diese Satzung nicht etwas anderes vorschreiben,
mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder
gefaßt. Beschlüsse über Satzungsänderungen oder über Änderungen
des Vereinszwecks bedürfen einer Dreiviertel
Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Über jede Mitgliederversammlung
ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden und vom Protokollführer
zu unterzeichnen ist.
(5) Die Mitgliederversammlung
ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
a)
Erstellung
von Konzeption und Entwicklung von Maßnahmen im Sinne des § 2 sowie
deren Verbreitung;
b)
Genehmigung
des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr;
c)
Entgegennahme
des Jahresberichts des Vorstands;
d)
Entlastung
des Vorstands;
e)
Festsetzung
der Höhe und der Fälligkeit des Mitgliedsbeitrages;
f)
Wahl
und Abberufung der Mitglieder des Vorstands;
g)
Wahl
der Kassenprüfer; ein Kassenprüfer darf weder dem Vorstand noch
einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und nicht Angestellter
des Vereins sein. (Unabhängigkeit der Rechnungsprüfer).
h)
Beschlußfassung
über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluß des Vorstandes;
i)
Ernennung
von Ehrenmitgliedern.
§
9 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung
Jedes
Mitglied kann bis spätestens 14 Tage vor dem Tag der Mitgliederversammlung
beim Vorstand schriftlich beantragen, daß weitere Tagesordnungspunkte
auf die Tagesordnung der Mitgliederversammlung gesetzt werden. Der
Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die
Tagesordnung entsprechend zu ergänzen.
§
10 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins
kann nur auf Antrag von einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder
in einer besonderen, zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung
beschlossen werden. Diese Mitgliederversammlung ist nur beschlußfähig,
wenn mindestens zwei Drittel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend
sind.
(2) Ist die Beschlußunfähigkeit gegeben, so hat der Vorsitzende,
bei dessen Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende, innerhalb
von 4 Wochen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die
dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig
ist.
(3) Der Auflösungsbeschluß
bedarf in jedem Fall einer Dreiviertel - Mehrheit der in der Versammlung
anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
(4) Sofern die Mitgliederversammlung
nicht anders beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende
Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
(5) Bei der Auflösung des
Vereins fällt das Vereinsvermögen
zu gleichen Teilen an die nachstehend als gemeinnützig anerkannten
Vereine:
a)
Haus
für europäische Jugendbegegnung e.V. Oberstdorf
b)
Jugendferienwerk
Mannheim e.V.
c)
Jugendamtsreisen
Hilden e.V.
d)
Deutscher
Paritätischer Wohlfahrtsverband e.V. (DPWV)
Die
Empfänger haben das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für
gemeinnützige und mildtätige Zwecke zu verwenden.
§
11 Inkrafttreten
Die
Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Die
vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 23.10.1990
errichtet. Die letzte Änderung erfolgte am 30.1.1997 durch Beschluß
der Mitgliederversammlung. |